Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Heimatverein Wahnsdorf e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Vereinsregisternummer 10893. Sitz des Vereins ist Radebeul-Wahnsdorf, Schulstr.2.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen und öffentlichen Lebens im Ort Wahnsdorf. Er pflegt den dörflichen Charakter des Ortes Wahnsdorf sowie seine geschichtliche Tradition.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung und Satzung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet
- A mit dem Tod des Mitgliedes.
- B durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
- C durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, wenn bspw. das Mitglied trotz vorheriger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Jahres zu entrichten, sowie beim Beitritt in den Verein. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden, der der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzendem, dem Kassenwart und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Gerichtstand ist Dresden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfer
- Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstandsmitglied bzw. dem Versammlungsleiter und dem vom Vorstandsmitglied oder Versammlungsleiter ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Freiwillige Feuerwehr Wahnsdorf und an die Kindertagesstätte Wahnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.